Satzung

Satzung KKS Esbeck

 

 

Kleinkaliber Schützenverein von 1929 e.V. Esbeck

 

Satzung

 

Ausgabe 1981

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen KK Schützenverein von 1929 e.V. Esbeck. Er ist beim Amtsgericht in Elze unter der Nr. 142 am 02. Juli 1962 eingetragen und hat seinen Sitz in 3210 Elze 1.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein ist gemeinnützig, politisch und konfessionell neutral. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießsports und der Erhaltung von Brauchtum und Sitte, der intensiven Jugendarbeit zur Förderung eines guten Nachwuchses für den Schießsport und Einwirkung auf den erzieherischen Wert in der Jugendpflege. Er ist Mitglied des Niedersächsischen Schützenverbandes und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jeder Deutsche werden. Personen mit einer anderen Nationalität können nur auf besonderen Vorstandsbeschluß Mitglied werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand nach vierwöchigem Aushang am schwarzen Brett. Niemand hat Anspruch auf Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Schützenpass und verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

 

  1. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat Anspruch auf Benutzung des Vereins gehörendem Eigentum. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Eigentum des Vereins schonend zu behandeln, den Verein nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Beiträge nach Fälligkeit länger als 6 Monate rückständig sind.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr erreicht hat. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.

 

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung  zum 01.01. oder 01.07. mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden (§ 4). Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtung. Ein Anspruch auf Rückerstattung irgendwelcher Zuwendungen besteht nicht.

 

§ 6

Beiträge der Mitglieder

 

Der von der Hauptversammlung  festgesetzte Beitrag ist zu Beginn eines Vierteljahres fällig. Er wird über ein Lastschrifteinzugsverfahren abgerufen. Falls Mitglieder den Beitrag bar zahlen wollen, wird dieser vom Kassierer eingezogen.

 

§ 7

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8

Leitung und Verwaltung

 

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

 

  1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie werden von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt.

 

  1. Der Vorstand besteht außerdem noch aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schießsportleiter, dem Jugendleiter und der Damenleiterin.

 

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören noch der 2. Schießsportleiter, der 2. Jugendleiter und die 2. Damenleiterin an, außerdem für je 50 angefangene Mitglieder ein Beisitzer. Diese Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf 1 Jahr gewählt.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder unterstützen den 1. Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihnen obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Über diese Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

 

  1. Fällt ein Vorstandsmitglied vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann bis zur Hauptversammlung zu wählen. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung.

 

§ 9

 

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Bei jeder Hauptversammlung scheidet der Kassenprüfer aus, der 2 Jahre ununterbrochen im Amt war.

 

§ 10

 

Die Ämter des Vereins sind Ehrenämter.

 

§ 11

 

  1. Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Einladung muß mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand hat in der Hauptversammlung den Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten.

 

  1. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

  1. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Art der Abstimmung (geheim, schriftlich oder durch Zuruf) obliegt der Hauptversammlung.

 

  1. Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird vom ältesten anwesenden Mitglied geleitet. Nach der Wahl übernimmt dieser die Leitung der Hauptversammlung und Fortführung der Wahl der noch zu wählenden Vorstandsmitglieder. Die vorgeschlagenen Mitglieder sind vor der Wahl zu befragen, ob sie gewillt sind, ein Amt anzunehmen. Ein Vorstandsmitglied kann in Abwesenheit gewählt werden, wenn ein schriftlicher Entschuldigungsgrund und eine Annahmebestätigung zur Wahl vorliegt.

 

  1. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

 

  1. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

 

  1. Der 1. Vorsitzende muß mit einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird

 

  1. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hautversammlung.

 

§ 13

 

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

 

  1. Änderung der Satzung

 

  1. Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens 10 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

 

Bei Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Anträge zu vorstehenden Punkten sind 3 Wochen vor Beginn der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Sie sind der Tagesordnung anzukündigen, da sonst eine Beschlußfassung nicht möglich ist.

 

§ 14

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Elze, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig höher Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 16

 

Die Satzung des KK Schützenvereins von 1929 e.V. Esbeck vom 26. März 1977 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

 

 

3210 Elze, den 17. Oktober 1981

gez. Unterschrift